Mitwirkungsordnung
der Schulen der Hoffbauer gGmbH
ABSCHNITT I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ziel der Mitwirkung
Ziel der Mitwirkung ist es, Eigenverantwortung für das Leben und die Arbeit an den Schulen der Hoffbauer gGmbH auf der Grundlage des Leitbildes, des pädagogischen Konzeptes, des Schulprogramms und der Richtlinien der Hoffbauer gGmbH zu fördern und das demokratische und partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- u. Erziehungsarbeit zu stärken.Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Lehrkräfte, pädagogisches Personal, Schülerinnen u. Schüler, wirken entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit an der Gestaltung der Schule mit.
Die Mitwirkung, der unter §1 Abs. 2 genannten Personenkreise, wird durch Beteiligung, Entscheidung und Information sichergestellt. Die Beteiligung wird durch Anhörungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte mittelbar und unmittelbar durch gewählte Gremien ausgeübt.
Gremien im Sinne der Mitwirkungsordnung sind die Elternversammlung, die Elternkonferenz, die Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die Konferenz der Lehrkräfte, die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenz, die Teilkonferenz, die Klassenkonferenz, die Jahrgangsstufenkonferenz und die Schulkonferenz.
§ 2 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
Gremien sind die unter §1 Abs.4 genannten Konferenzen, Versammlungen und Vertretungen.
In den Gremien ist eine paritätische Besetzung nach Geschlechtern anzustreben.
Eltern, im Sinne dieser Mitwirkungsordnung, sind Personen, denen die Personensorge für die Schülerin/ den Schüler gemäß § 1626 BGB zusteht. Eltern können mittels schriftlicher Vollmacht, die jederzeit widerrufbar ist, Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge übertragen werden kann, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Ordnung betrauen.
Die Sitzungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich.
Mitglieder der Schulleitung sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und sind dazu einzuladen. Die Vertreterin/ der Vertreter des Schulträgers ist zu den Tagesordnungspunkten, die den Träger betreffen, einzuladen.
Einladungen erfolgen frühzeitig unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung entsprechender Anträge möglichst zwei Wochen, kürzesten fünf Werktage vor Termin.
Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen oder an einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen, wenn das Gremium mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Sie können auf Antrag eines Mitgliedes zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten.
Gewählte Gremien nehmen ihre Arbeit bis zum Zusammentreten neu gewählter Gremien wahr.
Mitglieder eines Gremiums dürfen nicht über einen Beratungsgegenstand abstimmen, sofern sie oder ihre Angehörigen persönlich betroffen sind.
Die Gremien können sich im Rahmen dieser Ordnung eine Geschäftsordnung geben.
Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Die Gremien können nach Abstimmung mit der Schulleitung die Schulgemeinde bzw. andere Gremien in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren.
Angelegenheiten, die einzelne Personen, insbesondere Schülerinnen u. Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen strengster Vertraulichkeit.
Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann durch das Gremium, dem er angehört, mit einfacher Mehrheit von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres regelt § 4 Abs. 4.
Die Gremien beraten auf Einladung der jeweiligen Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung eingeladen.
Die Schulleitung kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.
Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen.
Wer in einem Gremium nach dieser Mitwirkungsordnung tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen des entsendenden Gremiums nicht gebunden.
Gremien tagen mindestens zweimal pro Schuljahr.
§ 3 Abstimmungen
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Sonstige Teilnahmeberechtigte, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 7 genannten, haben eine beratende Stimme. Sie können Anträge stellen.
Die stellvertretenden Mitglieder sind nur dann anwesend und stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied verhindert ist oder ausgeschlossen wurde. Die Beschlussfähigkeit und die Stimmberechtigten sind zu Beginn einer Gremiensitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.
Anträge können durch die Mitglieder der Gremien gestellt werden.
Beschlüsse werden, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen und Jahrgangskonferenzen entsprechend § 15 Abs. 4 Punkte 1, 2 und 5 dieser Ordnung, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausgenommen sind Abwahlen entsprechend § 4 Abs. 4. Elternversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Schülerinnen/Schüler durch Eltern vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden festgestellt.
§ 4 Wahlen
Wählbar sind alle Schülerinnen u. Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller Schülerinnen u. Schüler bzw. Personen entsprechend § 2 Abs. 3, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Für Wahlen gemäß § 11 Abs. 1 dieser Ordnung können Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 1 gewählt werden. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.
Wahlen zu den Mitwirkungsgremien erfolgen für ein Schuljahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitwirkungsgremien sind bei kürzerer Amtszeit an das Schuljahr gebunden.
Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Zugehörigkeit zur Schule, durch Niederlegung des Amtes oder Ablauf der Wahlperiode.
Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Die Abwahl ist von einem stimmberechtigten Mitglied zur nächsten Sitzung zu beantragen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode des Gremiums.
Für alle Gremien wird, soweit nichts anderes in dieser Ordnung bestimmt ist, eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt.
Für alle zu wählenden Ämter wird, mit Ausnahme der Elternversammlung (§ 8 Abs. 3) und der Schülervertreter (§ 11 Abs. 1), eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Für die Leitung einer Wahl wird eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter bestimmt. Dies kann durch Wahl oder offene Abstimmung erfolgen. Sie oder er ist für Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.
Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten dem zustimmen. Briefwahl ist nicht zulässig.
Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meistenStimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
Auf eine mögliche Beteiligung von Vertreterinnen u. Vertretern aller Schulstufen ist zu achten.
§ 5 Wahlprüfung
Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheidet nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters,
bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
bei Gremien auf Kreis- oder Landesebene entscheidet ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Geschäftsführung der Hoffbauer gGmbH bzw. die Dienst- und Fachaufsicht des Trägers innerhalb von drei Wochen nach Eingang.
Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.
§ 6 Kosten, Räume
Die notwendigen sächlichen Aufwendungen für die Tätigkeit der schulischen Gremien werden durch die Schule sichergestellt.
ABSCHNITT II – ELTERN
§ 7 Unmittelbare Beteiligung der Eltern
Die Eltern haben das Recht, sich über die Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und sich über den weiteren Bildungsgang beraten zu lassen.
Eltern können nach vorheriger Anmeldung bei der Klassen- oder Fachlehrerin/ dem Klassen- oder Fachlehrer und nach Genehmigung durch die Schulleitung im Unterricht hospitieren. Dabei ist der Hospitationsgrund anzugeben und die pädagogische Situation der Klasse zu berücksichtigen.
§ 8 Elternversammlung; Elternsprecher
Die Eltern einer Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Elternversammlung. In ihr haben die Eltern bei Abstimmungen und Wahlen für jede von ihnen vertretene Schüler/ Schülerinnen gemeinsam eine Stimme. Eltern dürfen in einer Elternversammlung nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Die Klassensprecher oder die Klassensprecherinnen nehmen ab Jahrgangsstufe 5 beratend teil. Dem Wunsch volljähriger Schülerinnen/ Schüler, an der Elternversammlung ihrer Jahrgangsstufe teilzunehmen, ist stattzugeben. Auch sie haben beratende Stimme. Zuständige Betreuer/Betreuerinnen oder Bezugserzieher/Bezugserzieherinnen (Internat/ Heim etc.) sind einzuladen.
Die Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiter/ Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiterinnen oder der Oberstufenkoordinator/ die Oberstufenkoordinatorin laden zur ersten Elternversammlung in der Regel spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr ein.
Die Eltern jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte zwei Elternsprecher/Elternsprecherinnen. Die Eltern ab der Jahrgangsstufe 11 wählen für jeweils 25 Schüler zwei Elternsprecher oder Elternsprecherinnen.
Die Elternversammlungen dienen der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen/Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen/Schüler behandelt werden.
§ 9 Elternkonferenz (EK)
Die Elternkonferenz besteht aus den Elternsprecherinnen und Elternsprechern der Schule und den gewählten Vertretern/ Vertreterinnen der Konferenz der Schülerinnen und Schüler als beratende Mitglieder.
Die Schulleiterin/ der Schulleiter lädt zur ersten Sitzung der Elternkonferenz spätestens
sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. .Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern der Schule und regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Sie kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Die Versammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Sie kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss in der nächsten Sitzung des angesprochenen Gremiums beraten und beantwortet werden.
Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Mitglieder der Elternkonferenz die Mitglieder der Schulkonferenz, je zwei Vertreter als beratende Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und Konferenz der Lehrkräfte sowie gegebenenfalls jeweils ein Mitglied zu den Elterngremien der Landkreise, kreisfreien Städte oder auf Landesebene. Sie benennen die Vertreterinnen/ Vertreter für die Fachkonferenzen aus dem Kreis der Eltern der Schule. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Schulkonferenz und gegebenenfalls anderer Elterngremien und der gewählten Vertreter der Fachkonferenzen beträgt abweichend der in der Ordnung geregelten Amtszeit zwei Jahre.
ABSCHNITT III – SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER
§ 10 Unmittelbare Beteiligung der Schüler
Schülerinnen und Schüler sind dem Alter entsprechend über die Unterrichtsziele und Unterrichtsplanung zu informieren und an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen.
Den Schülerinnen u. Schülern sind insbesondere die Art und die Maßstäbe für Beurteilungen, Bewertung und Notengebung zu erläutern. Auf Anfrage soll ihnen der Stand ihrer Lernentwicklung sowie einzelne Beurteilungen erläutert werden.
§ 11 Schülervertreterinnen/Schülervertreter in der Klasse und Jahrgangsstufe
Jede Klasse wählt zwei Klassensprecherinnen/Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen u. Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen u. Schüler aus ihrer Mitte zwei Jahrgangssprecherinnen/Jahrgangssprecher.
Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Soweit keine Klassenleiterstunde eingerichtet wurde, ist den Klassen innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit dem Klassenlehrer in der Regel eine Stunde je Schulmonat zur Beratung der Angelegenheiten der Schüler zur Verfügung zu stellen.
An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindest zweimal im Schuljahr treffen und ihre Angelegenheiten beraten. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen u. Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.
§ 12 Konferenz der Schülerinnen u. Schüler
An jeder Schule der Sekundarstufe I u. II wird eine Konferenz der Schülerinnen u. Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufe I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufe 5 bis 6 an der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler teil.
Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte.
Die Konferenz der Schülerinnen u. Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Die Schülersprecherin/ der Schülersprecher und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter sollen nicht alle aus der gleichen Schulstufe kommen. Die Schülersprecherin/ der Schülersprecher ist Vorsitzende/Vorsitzender der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler. Die oder der Vorsitzende arbeitet mit den Stellvertreterinnen/ Stellvertretern eng zusammen.
Zur ersten Sitzung der Konferenz für Schülerinnen und Schüler lädt die Schulleiterin/ der Schulleiter in der Regel spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. Zu weiteren Sitzungen laden deren Vorsitzende oder Vorsitzender unter Angabe der Tagesordnung nach Abstimmung mit der Schulleitung ein. Sie arbeiten mit der Verbindungslehrerin/ dem Verbindungslehrer zusammen.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des allgemeinen, wie des besonderen Bildungsauftrages der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen u. Schüler. Sie kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der angesprochenen Gremien beraten und beantwortet werden.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt je eine Lehrkraft als Vertrauenslehrerin/ Vertrauenslehrer und als Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Vertrauenslehrerin/ der Vertrauenslehrer berät und unterstützt die Schülerinnen/Schüler in der Ausübung ihrer Mitwirkung und kann zu diesem Zweck an den Sitzungen der Schulkonferenz beratend teilnehmen und unterstützt das Zusammenwirken mit den anderen Gremien. Vertrauenslehrerinnen/ Vertrauenslehrer sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind. Die Verpflichtung, im Interesse des Ganzen mit Schulleitung und Kollegium zusammenzuwirken, bleibt davon unberührt.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die Mitglieder der Schulkonferenz, je zwei Vertreterinnen/Vertreter als beratende Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte sowie ein Mitglied des Stadtschülerrates. Darüber hinaus werden aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler der Schule je zwei Vertreterinnen/Vertreter für die Fachkonferenzen gewählt.
Schülervertreterinnen/Schülervertreter sind von den Klassenleiterinnen/Klassenleitern für Aufgaben in überschulischen Gremien im erforderlichen Umfang freizustellen.
Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit der Zustimmung der Schulleitung für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen u. Schüler der Schule einberufen. Der Termin der Versammlung ist im Benehmen mit der Schulleitung festzusetzen. Die Versammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.
An Grund- und Förderschulen können alternative Mitwirkungsformen, wie Schülerparlament oder Schülerräte erprobt und eingeführt werden.#
ABSCHNITT IV – LEHRKRÄFTE
§ 13 Konferenz der Lehrkräfte/Gesamtkonferenz
An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig, mindestens sechs Wochenstunden selbständigen Unterricht erteilt sowie die Schulleiterin/ der Schulleiter als Vorsitzende/ Vorsitzender und die Internatsleiterin/Internatsleiter.
Mit beratender Stimme gehören der Konferenz die nicht unter § 13 (1) fallenden angestellten Lehrkräfte an.
Mit beratender Stimme gehören der Konferenz weiterhin die gewählten Vertreterinnen/ Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an.
Die Konferenz der Lehrkräfte tritt regelmäßig auf Einladung der Schulleitung zusammen.
Die/der Vorsitzende kann weitere Personen, neben den gewählten Vertreterinnen/ Vertretern der anderen schulischen Gremien, zu Sitzungen der Konferenz der Lehrkräfte oder einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
Die Konferenz der Lehrkräfte berät über die fachliche und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, insbesondere über die didaktische und methodische Unterrichtsgestaltung. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts und unterstützt die/ den einzelnen Lehrerinnen/ Lehrer und die Schulleitung bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages.
Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet im Rahmen der für die Schule geltenden Regelungen und Rechtsvorschriften insbesondere über:
Grundsätze der Unterrichtsarbeit an der Schule,
Vorschläge für das Schulprogramm und dessen Weiterentwicklung,
Grundsätze der Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden,
Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung bzw. Lernerfolgskontrollen und anderer pädagogischer Beurteilungen,
Grundsätze der Erziehungsarbeit,
Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 64 Brandenburgisches Schulgesetz, wenneine Zuständigkeit gegeben ist,
Grundsätze für die Zusammenarbeit mit trägerfremden Schulen und Kooperationspartnern,
Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich interner Evaluationsmaßnahmen,
Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie für die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
Vorschläge über die Verwendung der der Schule zur Eigenbewirtschaftung zugewiesenen Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszweckes an die Schulkonferenz.
Die Konferenz der Lehrkräfte kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss in der nächsten Sitzung des angesprochenen Gremiums beraten und beantwortet werden.
Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht von Amts wegen Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz und zwei Vertreterinnen/Vertreter in die Konferenz der Schülerinnen und Schüler.
In Ganztagsschulen können, in Abstimmung der Schulleitung mit dem Schulträger, Gesamtkonferenzen mit Lehrerinnen/Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern gebildet werden. In diesem Fall ersetzt die Gesamtkonferenz die Lehrerkonferenz.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mind. 6 h eigenverantwortlicher pädagogischer Tätigkeit sind stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz.
Alle weiteren Regelungen von § 13 bleiben für die Gesamtkonferenz erhalten.
Die Konferenz der Lehrkräfte ist bei der Schulleiterinnen-/ Schulleiterbesetzung im Rahmen einer geheimen Votierung und Präsentation der Bewerberinnen/ Bewerber entsprechend des Besetzungsverfahrens der Hoffbauer gGmbH anzuhören.
Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Den Vorsitz einer Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.
Die Konferenz der Lehrkräfte kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen übertragen. Die Ausschüsse arbeiten entsprechend § 1 bis 6 dieser Ordnung.
§ 14 Fachkonferenzen
Fachkonferenzen sind einzurichten, sobald in einem Fach oder Lernfeld mehr als eine Lehrkraft unterrichtet. Stimmberechtigte Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in der Fachrichtung unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit der gewählten Vorsitzenden der Fachkonferenz beträgt zwei Jahre. In die Fachkonferenzen werden je zwei von der Elternkonferenz benannte Elternvertreterinnen oder Elternvertreter und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler benannte Schülervertreterinnen oder Schülervertreter entsandt. Diese sind zu den Sitzungen einzuladen.
Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der betrieblichen Vorgaben und Rechtsvorschriften insbesondere über:
die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger
Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung,die Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung und
fachbezogene Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und zur Qualitätssicherung des Unterrichts dienen sowie
die Verwendung der zugewiesenen Budgets und verwaltet diese im Sinne eines effektiven Mitteleinsatzes.
Die Bildung fächerübergreifender Fachkonferenzen ist für Fachkonferenzen möglich, die weniger als drei Mitglieder umfassen.
§ 15 Klassenkonferenzen
Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. In Angelegenheiten nach § 15 Abs. (4) Nr.1, 2 und 5 führt die Schulleiterin/ der Schulleiter den Vorsitz.
Zu den Sitzungen der Klassenkonferenz werden die Elternvertreterinnen und Elternvertretersowie die Klassensprecherinnen und Klassensprecher eingeladen. Dies gilt nicht für Klassenkonferenzen gemäß § 15 Abs. (4) Nr. 1, 2 und 5.
Zu Entscheidungen entsprechend § 15 Abs. 4 Nr. 5 sind die Elternvertreterinnen und Elternvertreter und die Klassensprecherinnen und Klassensprecher gesondert anzuhören.
Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet im Rahmen betrieblicher Vorgaben und der Rechtsvorschriften insbesondere über:
Versetzung, Probehalbjahr/Probejahr und Abschlüsse,
Gutachten mit Bildungsempfehlungen,
Umfang und gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden Unterrichts,
Disziplinarangelegenheiten, soweit eine Zuständigkeit der Klassenkonferenz gegeben ist
§ 16 Jahrgangsstufenkonferenzen
Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen.
Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal.
Den Vorsitz hat die Oberstufenkoordinatorin/ der Oberstufenkoordinator oder die verantwortliche Jahrgangsstufenleiterin/ der verantwortliche Jahrgangsstufenleiter.
ABSCHNITT V – SCHULKONFERENZ; SCHULLEITUNG
§ 17 Schulkonferenz
An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
die Schulleiterin/ der Schulleiter
drei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrkräfte
vier Vertreterinnen/Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler
vier Vertreterinnen/Vertreter der Elternkonferenz
die Internatsleiterin/ der Internatsleiter oder die Koordinatoren des alternativen Nachmittagsangebotes
Beratende Mitglieder sind:eine gewählte Internatsschülervertreterin/ ein gewählter Internatsschülervertreter
an Schulen mit mehr als 300 Schülerinnen u. Schülern eine Vertreterin/ ein Vertreter des Schulträgers,
möglichst eine Vertreterin/ einen Vertreter der schulischen Mitarbeiter, soweit sie nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind,
Die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer.
Bei der Wahl der Eltern- und Schülervertreter für die Schulkonferenz sollen Internatsschülerinnen/ Internatsschüler bzw. deren Eltern angemessen vertreten sein.
Die Schulleiterin/ der Schulleiter lädt zur ersten Sitzung der Schulkonferenz im Schuljahr, spätestens sechs Wochen nach Schuljahresbeginn, ein. Die Schulkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter. Die Amtszeit der/des gewählten Vorsitzende/n der Schulkonferenz sowie seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Die Schulleiterin/ der Schulleiter ist geborener Geschäftsführer/ Geschäftsführerin.
An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf jeweils drei Interessenvertreter der Schülerinnen/Schüler und Eltern und der Schule (einschließlich Schulleitung)
An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schülerinnen u. Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 von 100, sollte der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen u. Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen u. Schüler mit beratender Stimme angehören.
§ 18 Aufgaben der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz berät über wichtige Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen, Gremien, Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss innerhalb von 30 Schultagen in der angesprochenen Konferenz beraten und beantwortet werden.
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften insbesondere über:
Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal der Schule,
die Haus-, Pausen- und Schulordnung,
die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche und dem täglichen Unterrichtsbeginn,
Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
die Verteilung und Verwendung der der Schule zur Eigenbewirtschaftung zugewiesenen Mittel entsprechend § 13 Abs.7 Nr. 13 auf Vorschlag der Konferenz der
Lehrkräfte,die Durchführung besonderer schulischer Veranstaltungen,
die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule,
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Schulprogramms und der Entwicklung des Schulprofils an die Konferenz der Lehrkräfte,
Vorschläge für die Grundsätze des Förderunterrichts und anderen zusätzlicher Unterrichtsangebote,
Grundsätze der Raumverteilung,
Grundsätze der Mitarbeit von Eltern und anderer Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen.
Die Schulkonferenz ist anzuhören:
vor Aufstellung und Fortschreibung eines Entwicklungsplanes bzw. Schulprogramms,
vor Durchführung und Änderung eines Schulversuches an der Schule,
vor Entscheidungen über eine besondere pädagogische Profilierung der Schule,
vor Entscheidungen über grundsätzliche Änderungen der Schulorganisation sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
bei Namensgebungen der Schule,
vor Änderungen der Grundsätze zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern,
vor Einführung oder Änderungen von Ganztagskonzeptionen,
bei der Einführung eines zusätzlichen Fremdsprachenangebotes an einer Grundschule und sonstigen Anträgen zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über Schülerbeförderung, Schulwege, Schulwegesicherung und Schülerlotsen,
vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule,
vor der Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
bei der Schulleiterinnen-/Schulleiterbesetzung im Rahmen einer geheimen Votierung nach Präsentation der Bewerberinnen/Bewerber entsprechend des Besetzungsverfahrens der Hoffbauer gGmbH,
bei Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule.
§ 19 Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht
Die Schulleiterin/ der Schulleiter hat Beschlüsse von Gremien, die gegen Rechtsvorschriften oder gegen Anordnungen und Weisungen der Geschäftsführung, der Dienst- u. Fachaufsicht des Trägers bzw. der Schulaufsicht verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung der Hoffbauer gGmbH bzw. die Dienst- und Fachaufsicht des Trägers.
Kann in dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft die Schulleiterin/ der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie dem Gremium unverzüglich bekannt. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Mitwirkungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2007 in Kraft. Sie gilt für alle schulischen Einrichtungen der Hoffbauer gGmbH.
Potsdam, den 5.07.2007
Frank Hohn
Geschäftsführer der Hoffbauer gGmbH
Mitwirkungsordnung Stand 25.06.2007
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